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   OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - I-6 W 210/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48793
OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - I-6 W 210/11 (https://dejure.org/2011,48793)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2011 - I-6 W 210/11 (https://dejure.org/2011,48793)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - I-6 W 210/11 (https://dejure.org/2011,48793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Unlassung einer Klausel in einem Formularmietvertrag, durch die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieter von Wohnungen abgewälzt wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen: Mieter können, auch wenn sie nicht müssen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Mieter können, auch wenn sie nicht müssen! (IMR 2012, 274)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2006 - 11 W 9/06

    Preisbindung von Buchclubausgaben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 6 W 210/11
    Eine solche besondere Situation, die den sich ansonsten bereits aus der Urkundenlage ergebenden Verstoß gegen die Unterlassungspflicht ausnahmsweise entfallen lassen könnte, hätte nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, die auch in dem Verfahren nach § 890 ZPO Anwendung finden (OLG Frankfurt, GRUR 2006, 520 = juris Rn 16; BeckOK ZPO/Stürner (Stand: 01. Oktober 2011), § 890 ZPO Rn 47), von der Schuldnerin dargelegt und gegebenenfalls auch bewiesen werden müssen.
  • AG Hildesheim, 27.02.2009 - 49 C 144/08

    Wirksamkeit von Regelungen in einem Formularmietvertrag über die Verpflichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 6 W 210/11
    aa) Eine derartige Individualvereinbarung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Eheleute A. erkannt hätten, dass sie zu einer Vornahme der von ihnen verlangten Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet waren und wenn es deswegen vor oder während der Übergabeverhandlung zu Meinungsverschiedenheiten gekommen wäre, die durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien hätten beigelegt werden können (AG Hildesheim NJW-RR 2009, 1613 f. = juris Rn 26; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Auflage, § 546 BGB Rn 282).
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